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Statuten |
1. Name, Sitz und ZweckUnter dem Namen "Verein Benefiz India" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Die Normen des Zivilgesetzbuches über Vereine sind auf den Verein Benefiz India anwendbar, soweit sie durch die nachfolgenden statutarischen Bestimmungen nicht abgeändert werden. Der Sitz des Vereins ist in St.Gallen. Der Zweck des Vereins besteht in der finanziellen Unterstützung von Kindern in Indien, insbesondere während Ihrer Ausbildung. 2. Mitgliedschaft2.1 KategorienMitglieder sind Personen, welche die Interessen des Vereins durch die Leistung eines Mitgliederbeitrages, durch Übernahme einer oder mehrerer Patenschaften und / oder durch persönliche Arbeit fördern. Gönner sind natürliche und / oder juristische Personen, welche den Verein finanziell unterstützen. 2.2 AufnahmeDie Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. 2.3 Erlöschen der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft erlischt durch: Mitglieder, welche dem Verein zum Schaden oder zur Unehre gereichende Handlungen begangen haben, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene Mitglieder können innert Monatsfrist schriftlich an die Generalversammlung rekurrieren; der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder erfolgt nur mit Zustimmung der Generalversammlung. 3. FinanzenDie für die Tätigkeiten des Vereins erforderlichen Mittel werden beschafft durch: Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu bezahlen. Auf begründetes Gesuch hin kann der Vorstand Mitgliedern den Beitrag jeweils für ein Jahr ermäßigen oder erlassen. Die Mitglieder trifft keine Haftung für die Verpflichtungen des Vereins. Für Verpflichtungen des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. 4. OrganisationDie Vereinsorgane sind: 4.1 Die GeneralversammlungDie Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Generalversammlung wird in der Regel innert drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, welches vom 1. Januar bis zum 31. Dezember dauert, abgehalten. Ort, Datum, Zeit und Traktandenliste der ordentlichen Generalversammlung werden vom Vorstand mindestens 30 Tage vor der Abhaltung bekanntgegeben. Als Datum gilt das Datum des Poststempels. Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte: Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr, im Falle von Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Über die Versammlung führt der Aktuar ein Protokoll. Außerordentliche Generalversammlungen werden auf Antrag des Vorstandes, der Revisoren oder 10% der Mitglieder abgehalten. Die Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung hat mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung unter Bekanntgabe der Traktanden und Anträge zu erfolgen. Im übrigen gelten die gleichen Vorschriften wie bei der ordentlichen Generalversammlung. 4.2 Der VorstandDer Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Er umfaßt folgende Chargen: In den Vorstand können volljährige Mitglieder gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Der Vorstand und dessen Präsident werden durch die Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erreichung der Vereinsziele notwendig sind. Zu diesem Zweck erledigt er alle Aufgaben, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Personen beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Präsident und Kassier sind je einzeln zeichnungsberechtigt. Die Arbeit im Vorstand ist ehrenamtlich, außer dem Spesenersatz werden keine Vergütungen ausgerichtet. 4.3 Die RevisionDie Generalversammlung wählt 2 Mitglieder als Revisoren. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, wobei alle 2 Jahre ein Revisor neu gewählt wird. Die Revisoren haben das Recht, jederzeit in alle Angelegenheiten des Vereins Einsicht zu nehmen. Sie erstatten der Generalversammlung alljährlich Bericht über die Kassaführung, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz und über die allgemeinen Tätigkeiten des Vorstands. 5. StatutenrevisionEine Statutenrevision kann von einem Zehntel der Mitglieder durch schriftliche Eingabe an den Vorstand verlangt werden. Der Vorstand leitet die Eingabe zur Beschlußfassung an die nächste Generalversammlung weiter. 6. VereinsauflösungDie Auflösung des Vereins kann von einem Drittel der Mitglieder durch schriftliche Eingabe an den Vorstand verlangt werden. Der Vorstand leitet die Eingabe zur Beschlußfassung an die nächste Generalversammlung weiter. Die Generalversammlung kann die Auflösung nur mit einem qualifizierten Mehr von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschliessen. 7. SchlussbestimmungDiese Statuten treten durch Annahme an der Gründungsversammlung vom 27.6.01 in Kraft. |
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